Der Kollektivvertrag ist eine Vereinbarung von der ArbeitnehmerInnenvertretung und ArbeitgeberInnenvertretung. Dies nennt man auch Sozialpartnerschaft und erfolgt im Regelfall jährlich. Hierfür setzen sich die jeweiligen Vertreter zusammen und verhandeln den Kollektivvertrag (Löhne und Lehrlingseinkommen).
Die ArbeitnehmerInnenvertretung ist der ÖGB, die Fachgewerkschaften also wie die vida in Kombination mit der Arbeiterkammer. Die Arbeitgebervertretung ist die Wirtschaftskammer in Kombination mit der Industriellenvereinigung. Die Kollektivverträge sind zusätzlich zu den Gesetzen, Bestimmungen für die Arbeitsbedingungen der Belegschaft.
Ein Kollektivvertrag enthält die Information zum Mindestgehalt/-lohn, welches jede(r) ArbeitnehmerIn mindestens erhalten muss. Ebenfalls im Kollektivvertrag enthalten sind Überstundenzuschläge, Arbeitszeiten, Freizeitregelungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und viele weitere Besserstellungen für ArbeitnehmerInnen.
WICHTIG: Wenn du Fragen zum Kollektivvertrag hast bzw. du dir nicht sicher bist, ob in deinem Betrieb alles rechtlich korrekt abläuft, wende dich an deine Gewerkschaft vida.
Jugendliche bis 16 Jahren dürfen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten.
Jugendliche über 16 Jahren dürfen bis 23 Uhr arbeiten, aber nur, wenn vor Aufnahme der Arbeiten und weiters in jährlichen Abständen eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
Wenn du ein Lehrverhältnis eingehst, wird dieses durch einen Vertrag geregelt. Der Vertrag wird zwischen dir und dem/der Lehrberechtigten schriftlich abgeschlossen. Darin enthalten sind zum Beispiel persönliche Daten wie Name und Adresse von dir und deinem/deiner Lehrberechtigten, dein Lehrberuf, Beginn und Ende deiner Lehrzeit. Bist du noch nicht 18 Jahre alt, muss auch dein/e gesetzliche/r VertreterIn den Lehrvertrag unterschreiben.
WICHTIG: Der Lehrvertrag muss binnen 3 Wochen nach Beginn deiner Lehre bei der Lehrlingsstelle angemeldet werden. Der/die Lehrberechtigte muss dich darüber informieren. Es ist ratsam, den Lehrvertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten nachzufragen. Wenn du innerhalb der vorgesehenen Zeit von 3 Wochen noch keinen Lehrvertrag unterschrieben hast, wende dich an deine vida Jugend.
Lehrlinge unter 18 Jahren müssen jeden zweiten Sonntag frei bekommen.
ACHTUNG: Ausnahme bei „Blockbeschäftigung“ – Lehrlinge dürfen an 23 aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt werden und dann jedoch an keinem weiteren. Es besteht die Möglichkeit, die 23 Sonntage auf höchstens zwei Blöcke aufzuteilen, von denen einer zwölf und der andere elf aufeinander folgende Sonntage umfasst.
Die Lehre hat begonnen und die Lehrabschlussprüfung liegt „gefühlt“ in weiter Ferne. Doch sie kommt schneller, als man denkt. Daher ist es wichtig, in der Berufsschule sowie im Betrieb so viel wie möglich mitzunehmen, umso leichter hast du es bei der Lehrabschlussprüfung!
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung. Ob die Prüfung mündlich oder schriftlich vorgenommen wird, welche Gegenstände geprüft werden sowie Umfang und Dauer der Prüfung ist in der Prüfungsordnung für den einzelnen Lehrberuf festgelegt. Hier geht’s >> zur Lehrberufsliste des Bundesministeriums .
WICHTIG: Nach Abschluss deiner Berufsschule kannst du zur Lehrabschlussprüfung antreten, die Kosten hierfür übernimmt der Arbeitgeber. Es besteht die Möglichkeit vorzeitig zur Lehrabschlussprüfung anzutreten. Hierfür sollten einige Kriterien erfüllt werden, informiere dich dazu bei deiner vida Jugend.
TIPP: Es gibt auch die Möglichkeit, für einen minimalen Kostenbeitrag einen Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung zu machen. Informiere dich bei deiner Berufsschule bzw. bei deiner vida Jugend.
Wenn du ein Lehrverhältnis eingehst, hast du auch Anspruch auf einen Lohn – das Lehrlingseinkommen . In den meisten Berufen ist die Höhe des Lehrlingseinkommens im Kollektivvertrag geregelt. Der Lohn wird dir 14 x im Jahr ausgezahlt, auch wenn du die Berufsschule besuchst, deine Lehrabschlussprüfung absolvierst oder krank bist.
Als Lehrling bist du auch ArbeitnehmerIn und musst eine Lohnabrechnung bekommen. Auf dieser Lohnabrechnung sind sämtliche Lohnbestandteile sowie die gesetzlichen Abzüge festgehalten.
Achtung: Lohnabrechnungen enthalten manchmal Verzichtserklärungen. Daraus kann bei Beendigung deines Lehrverhältnisses ein finanzieller Nachteil entstehen. Deshalb sollten Verzichtserklärungen nicht unterschrieben werden.
WICHTIG: Wenn du dich nicht mit deiner Lohnabrechnung auskennst, nimm Kontakt mit deiner vida Jugend auf.
Die tägliche Ruhepause muss mindestens eine halbe Stunde betragen, sofern die Tagesarbeit mehr als 4 ½ Stunden beträgt. Die Pause muss spätestens sechs Stunden nach Arbeitsbeginn gewährt werden.
Die tägliche Ruhezeit bei Lehrlingen unter 18 Jahren muss mindestens zwölf Stunden betragen.
EIN BEISPIEL: Der Arbeitsschluss erfolgt um 18 Uhr, daher wäre der frühestmögliche Arbeitsbeginn am nächsten Tag um 6 Uhr.
Da es sehr wichtig ist, dass du während deiner Lehrzeit sehr gut ausgebildet wirst, wird die Art und der Umfang deiner Ausbildung nicht dem/der Lehrberechtigten alleine überlassen. Für jeden Lehrberuf gibt es ein Berufsbild. In diesem sind nach Lehrjahren geordnet alle jene Fertigkeiten und Kenntnisse angeführt, die dir im Betrieb beigebracht werden müssen.
Du hast noch Fragen? Dann wende dich an deine vida Jugend!
Überstunden sind nur zulässig für Jugendliche über 16 Jahren, für Vor- und Abschlussarbeiten und höchstens eine halbe Stunde pro Tag, also insgesamt drei Stunden pro Woche. Wenn du über 18 Jahre bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene.
TIPP: Schreib dir deine Arbeitszeiten auf! Umso besser können wir, im Fall der Fälle, deine Überstunden und etwaige nicht geleistete Zahlungen errechnen.
Wenn du krank bist, schreibt nicht mehr dein/e Erziehungsberechtigte/r deine Entschuldigungen, sondern musst du zum Arzt gehen und dich krankschreiben lassen.
WICHTIG: Informiere deinen Vorgesetzten so bald als möglich über deine Krankheit. Nach Beendigung des Krankenstandes ist die Krankmeldung dem Vorgesetzten unverzüglich auszuhändigen.
Deine Schulzeit und die damit verbundenen Ferien hast du als Lehrling nicht mehr. Daher ist es wichtig zu wissen, dass dir im Jahr 30 Werktage (Montag bis Samstag) / 25 Werktage (Montag bis Freitag) zur freien Verfügung stehen.
ACHTUNG: Urlaub ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Urlaub nehmen kannst du nur, wenn du dich mit deinem Arbeitgeber, deinem Vorgesetzten im Vorfeld absprichst. Lehrlinge können verlangen, dass mindestens zwei Wochen ihres Urlaubes zwischen dem 15. Juni und 15. September liegen.
TIPP: Gib den gewünschten Urlaub früh genug bekannt, damit der Betrieb rechtzeitig über deine Abwesenheit Bescheid weiß.
Mit der Wahl deines Lehrberufs entscheidet sich auch, welche Berufsschule du besuchst. Sie wird als Teilzeitschule geführt und es besteht für dich Schulpflicht. Das heißt, du bist als Lehrling verpflichtet, regelmäßig die Berufsschule zu besuchen und Prüfungen abzulegen. In der Berufsschule erlernst du fachliches bzw. theoretisches Wissen und Allgemeinwissen. Im praktischen Fachunterricht arbeitest du in Werkstätten oder Laboratorien. Schulzeiten können dir angerechnet werden, wenn du nach dem 9. Schuljahr noch eine weiterführende Schule besucht hast.
WICHTIG: Berufsschulzeit = Arbeitszeit. Fernbleiben vom Unterricht kann ein Grund für die Auflösung deines Lehrvertrags sein!
Folgende Berufsschulvarianten gibt es:
- Ganzjährig: Der Unterricht findet jeweils einmal pro Woche an einem vollen Tag oder an zwei halben Tagen statt.
- Lehrgangsmäßig: Der Unterricht findet blockweise mit mindestens 8 Wochen durchgehendem Unterricht statt.
- Saisonmäßig: Der Unterricht findet in einer bestimmten Jahreszeit durchgehend statt.
WICHTIG: Die benötigte Zeit für die Berufsschule ist vom Betrieb freizugeben und die Lehrlingseinkommen muss weitergezahlt werden. Mehr Infos findest du auf http://www.berufsschule.at/ .
ACHTUNG: Sobald die Unterrichtszeit des Berufsschultages acht Stunden oder mehr beträgt, ist die Beschäftigung im Betrieb unzulässig. Besuchst du eine lehrgangsmäßige oder saisonale Berufsschule, darfst du während des tatsächlichen Besuchs nicht im Betrieb beschäftigt werden. Entfällt an einem Schultag der ganze oder ein Teil des Unterrichts, so besteht grundsätzlich Arbeitsverpflichtung, wenn dies unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes (Wegzeit zwischen Berufsschule und Betrieb) zumutbar ist.